„Besonderer Vertreter“ (§ 30 BGB) in der Satzung

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vereinsvorstand besondere Vertreter bestellt werden können. Macht die Mitgliederversammlung von dieser Möglichkeit Gebrauch, können diese Vereinsvertreter den Vorstand deutlich entlasten.

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